Ratgeber
Krankenkasse für Selbständige: Beitrag richtig verstehen
Stand: 13. Juli 2026
Kein Arbeitgeberanteil: der volle Zusatzbeitrag
Bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrags – als freiwillig versicherte:r Selbständige:r zahlst du ihn vollständig aus eigener Tasche, es gibt keinen Arbeitgeberzuschuss. Das ändert nichts an dem, was du für Leistungen bekommst: Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind für alle Mitglieder gleich. Es ändert aber massiv, wie stark sich ein Unterschied beim Zusatzbeitrag in deinem Portemonnaie bemerkbar macht.
Warum ein Wechsel für dich doppelt so viel bringt
Weil du den ganzen Zusatzbeitrag trägst statt nur die Hälfte, wirkt jeder Prozentpunkt Unterschied bei dir doppelt. Ein konkretes Beispiel: Bei einem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze 2026 von 69.750 € im Jahr macht 1 Prozentpunkt Zusatzbeitrag-Unterschied rechnerisch 697,50 € im Jahr an reinem Beitragsunterschied aus. Eine angestellte Person zahlt davon nur die Hälfte, also rund 348,75 € – bei dir als Selbständige:n ist der volle Betrag von 697,50 € fällig, weil kein Arbeitgeber mitzahlt. Die Spanne der Zusatzbeiträge unter den gesetzlichen Kassen reicht 2026 von 2,18 % bis 4,39 % bei einem Durchschnitt von 2,90 % – ein Wechsel von einer teuren zu einer günstigen Kasse kann also mehrere Prozentpunkte ausmachen. Wie viel das für dein tatsächliches Einkommen bedeutet, rechnet dir der Sparrechner mit Status „selbständig" direkt aus.
Die Mindestbemessungsgrundlage: Beitrag auch bei wenig Gewinn
Freiwillig versicherte Selbständige zahlen ihren Beitrag nicht auf jeden beliebig niedrigen Gewinn – es gibt eine gesetzliche Untergrenze, die Mindestbemessungsgrundlage. Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 4 SGB V: Als beitragspflichtige Einnahme gilt mindestens 1/90 der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag – umgerechnet auf den Monat ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt (2026: 3.955 € im Monat), woraus sich für 2026 eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € im Monat ergibt. Selbst wenn dein tatsächlicher Gewinn darunter liegt, rechnet deine Kasse mindestens mit diesem Betrag – der resultierende Mindestbeitrag hängt dann vom Zusatzbeitrag deiner Kasse und davon ab, ob du mit oder ohne Krankengeld versichert bist.
Ermäßigter Beitragssatz vs. Krankengeld-Wahltarif
Selbständige können zwischen zwei gesetzlichen Beitragssätzen wählen. Der ermäßigte Beitragssatz liegt nach § 243 SGB V bei 14,0 % und gilt für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 % und schließt gesetzliches Krankengeld ab der 7. Woche Arbeitsunfähigkeit ein. Der Unterschied von 0,6 Prozentpunkten ist auf den ersten Blick klein – wer aber im Krankheitsfall auf ein Einkommen angewiesen ist, muss die fehlende Absicherung sonst separat lösen, etwa über einen Wahltarif der eigenen Kasse oder eine private Krankentagegeldversicherung.
Hier lohnt sich Vorsicht: Ein Wahltarif für Krankengeld bindet dich bei vielen Kassen für drei Jahre an diese Kasse. Das kann das ordentliche Kündigungsrecht faktisch aushebeln, selbst wenn eine andere Kasse in der Zwischenzeit deutlich günstiger wird. Mehr dazu in der Wahltarif-Falle – lies das, bevor du einen Wahltarif unterschreibst.
Der Zusatzbeitrag bleibt Kassensache
Ermäßigter oder allgemeiner Beitragssatz sind bundesweit einheitlich – der Zusatzbeitrag ist es nicht. Jede Kasse legt ihn selbst fest, und die Unterschiede sind für Selbständige besonders spürbar, weil du ihn allein trägst. Vergleiche deshalb regelmäßig im Kassenvergleich, wo deine Kasse aktuell steht, und rechne mit dem Sparrechner (Status „selbständig") nach, was ein Wechsel für dich konkret bringt.
Quellen
- § 240 SGB V — Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (gesetze-im-internet.de)
- § 243 SGB V — Ermäßigter Beitragssatz (gesetze-im-internet.de)
- Finanztip: Krankenversicherung für Selbständige/Freiberufler
- Stiftung Warentest: Gesetzliche Krankenversicherung — wie viel Beitrag Selbständige zahlen müssen
- Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Bezugsgröße, Mindestbemessungsgrundlage, BBG)