KassenPuls

§ 175 Abs. 4 SGB V · Sonderkündigungsrecht

Sonderkündigungsrecht bei einer Zusatzbeitrag-Erhöhung

Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, darfst du unabhängig von der sonst üblichen 12-Monats-Bindung wechseln. Hier findest du deine persönliche Frist und die nötigen Schritte.

Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Normalerweise bist du mindestens 12 Monate an deine gesetzliche Krankenkasse gebunden. Eine gesetzliche Ausnahme regelt § 175 Abs. 4 SGB V: Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, kannst du deine Mitgliedschaft davon unabhängig bis zum letzten Tag des Monats kündigen, für den der erhöhte Beitrag erstmals gilt.

Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, die Pflicht der Kassen zu streichen, dich vor einer Erhöhung persönlich per Brief zu informieren (§ 175 Abs. 4 Sätze 7–8 SGB V). Die Änderung tritt erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft — bis dahin gilt die Hinweispflicht weiter. Das Sonderkündigungsrecht selbst ist davon nicht betroffen und gilt unverändert. Sobald der Warnbrief wegfällt, merkst du eine Erhöhung oft erst auf deiner Abrechnung — die Frist läuft dann trotzdem, ganz ohne Warnbrief.

Deine persönliche Frist berechnen

Trag den Monat ein, ab dem der erhöhte Zusatzbeitrag deiner Kasse erstmals gilt — das steht auf deiner Abrechnung oder in der Mitteilung deiner Kasse. Wir errechnen sofort deinen letzten Handlungstag.

Wähle oben den Monat der Erhöhung, dann rechnen wir deine Fristen aus.

Alle Angaben sind sorgfältig geprüfte Informationen, aber keine Rechtsberatung.

So funktioniert der Wechsel — Schritt für Schritt

  1. 01

    Erhöhung bemerken

    Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, die Pflicht deiner Kasse zu streichen, dich bei einer Erhöhung persönlich anzuschreiben (§ 175 Abs. 4 Sätze 7 und 8 SGB V). Die Änderung tritt erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft — bis dahin gilt die Hinweispflicht weiter. Verlass dich trotzdem nicht allein auf Post: achte auf den KassenPuls-Alarm oder auf den Zusatzbeitrag auf deiner Gehalts- bzw. Rentenabrechnung.

  2. 02

    Günstigere Kasse wählen

    Vergleiche im Kassenvergleich alle gesetzlichen Krankenkassen oder berechne direkt mit dem Sparrechner, wie viel du bei einem Wechsel im Jahr sparst.

  3. 03

    Bei der neuen Kasse den Antrag stellen

    Du kündigst nicht selbst bei deiner alten Kasse: Seit 2021 übernimmt die neue Kasse die Kündigung, sobald du dort deinen Mitgliedsantrag stellst.

  4. 04

    Bindungsfrist ignorieren

    Die reguläre 12-monatige Mindestbindungsfrist gilt hier nicht — das Sonderkündigungsrecht hebt sie bei einer Zusatzbeitrag-Erhöhung ausdrücklich auf (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Achtung

Wahltarif Krankengeld: 3 Jahre Bindung, KEIN Sonderkündigungsrecht.

Hast du bei deiner Kasse einen Wahltarif mit Krankengeld nach § 53 SGB V abgeschlossen, bindet dich dieser unabhängig von einer Zusatzbeitrag-Erhöhung drei Jahre lang. Das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 SGB V greift für den Wahltarif nicht — kläre das vor einem Wechsel direkt mit deiner Kasse.

Häufige Fragen

Muss ich selbst bei meiner alten Kasse kündigen?
Nein. Seit 2021 übernimmt deine neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten für dich, sobald du dort deinen Mitgliedsantrag stellst — du musst nur bei der neuen Kasse aktiv werden.
Was passiert, wenn meine Kasse mich nicht über die Erhöhung informiert?
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, § 175 Abs. 4 Sätze 7 und 8 SGB V ersatzlos zu streichen. Die Änderung tritt erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft — bis dahin gilt die Hinweispflicht weiter. Sobald sie wirksam ist, muss deine Kasse dich nicht mehr persönlich informieren. Die Frist läuft ohnehin: Du musst bis zum letzten Tag des Monats kündigen, für den der erhöhte Beitrag erstmals gilt — unabhängig davon, ob du rechtzeitig davon erfährst.
Gilt beim Sonderkündigungsrecht die sonst übliche 12-Monats-Bindungsfrist?
Nein. Die reguläre Mindestbindungsfrist von 12 Monaten wird durch das Sonderkündigungsrecht bei einer Zusatzbeitrag-Erhöhung ausdrücklich aufgehoben (§ 175 Abs. 4 SGB V) — du kannst unabhängig davon wechseln, wie lange du schon Mitglied bist.